Die Maßnahmen der Bundesregierung sind in vollem Gange und zeigen erste Wirkung. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie!
Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Krise sind in vollem Gange und zeigen erste Wirkung. Im Anschluss möchten wir Ihnen weitere Fragen und Antworten in Bezug auf Ihre Lehrlinge zusammengefasst übermitteln.
Berufsschulen haben geschlossen, Prüfungen werden verschoben. Der Berufsschul-Unterricht wird online über Arbeitsaufträge erledigt. Lehrlinge müssen für diese Zeit freigestellt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Lehrberufe der Grundversorgung erhalten schulfrei und müssen an den Schultagen im Betrieb sein.
Corona-Kurzarbeit nun auch für Lehrlinge!
Vorab möchten wir allen Beteiligten herzlich dafür danken, dass nun auch die rechtlichen Möglichkeiten zur Corona-Kurzarbeit für Lehrlinge geschaffen wurden. Auch wenn es sich bei der Kurzarbeit für Lehrlinge um eine Regelung für eine absolute Ausnahmesituation handelt, ist es dennoch unser größtes Anliegen, dass Ausbildungsbetriebe und Lehrlinge, diese Zeit so unbeschadet wie nur möglich überstehen. Ohne die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge wäre es sicher nicht möglich gewesen, zu verhindern, dass zahlreiche Lehrverhältnisse gelöst werden.
Wenn ein Lehrling im Betrieb keine oder keine geeignete Tätigkeit ausüben kann, haben Unternehmen die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit zu beantragen. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1.3.2020. Eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich (längstens bis 30.9.2020). Es gelten die Regeln des Covid-19-Kurzarbeitmodells. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Unternehmen werden in der Regel die Kosten für die Ausfallsstunden, die erhöhten DN- und DG-SV-Beiträge und die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten.
Die Sozialpartner-Vereinbarung (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) muss auch die Lehrlinge des Betriebs umfassen. Ist dies in der bestehenden Sozialpartner-Vereinbarung nicht der Fall, muss diese entsprechend ergänzt werden. Die Sozialpartner-Vereinbarung ist dem Antrag beizufügen oder ehestmöglich nachzureichen. Besteht ein Betriebsrat, ist die Sozialpartner-Vereinbarung auch von diesem zu unterfertigen – ansonsten, muss sie von der zuständigen Fachgewerkschaft mitunterfertigt werden. Ist Ihnen die Fachgewerkschaft nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an ihre Fachgruppe oder ihren Fachverband in ihrer Wirtschaftskammer.
Nein. Eine Verlängerung der Lehrzeit aufgrund der Kurzarbeit ist nicht erlaubt.
Nein. Beim Verbrauch des Urlaubs zählen Berufsschultage nicht. Auch dann nicht, wenn der Berufsschulunterricht, wie aktuell, zu Hause stattfindet.
In voller Höhe. Die Kurzarbeitsbeihilfe deckt das für den Arbeitszeitausfall ab.
» Weitere Informationen zur Corona-Kurzarbeit
» Weitere Informationen zu Berufsschulen: Infoseite des BMBWF
Auch hier dürfen wir noch einmal auf die Übersicht der WKO zu LAP-Terminen und Berufsschul-Updates für Lehrlinge verweisen:
https://www.wko.at/service/bildung-lehre/corona-verschiebung-pruefungstermine.html
Alle Infos für Ihr Unternehmen gibt’s im Checklistenformat der WKO hier:
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/checkliste-corona-virus-.pdf