Wir beantworten Ihre Fragen bezüglich der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise für Ihre Lehrlinge und Berufsschüler.
Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Krise machen auch vor Lehrlingen und Berufsschülern nicht halt. Da dadurch für Lehrlingsausbildungsbetriebe auch viele offene Fragen entstehen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten in Bezug auf Lehrlinge zusammengefasst.
Seit Montag, dem 16. März 2020, bis zum Beginn der Osterferien (3. April 2020) ist der Unterricht am „Lernort Berufsschule“ ausgesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um eine unterrichtsfreie Zeit handelt: Der Unterricht findet in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses der BerufsschülerInnen von zu Hause aus statt. Die Lehrkräfte begleiten den Prozess unter Nutzung unterschiedlicher Medien.
Das bedeutet: Unsere BerufsschülerInnen bearbeiten die Arbeitsaufträge der Berufsschulen, festigen und vertiefen bereits erworbene Lerninhalte, wobei sie grundsätzlich der Schule und dem Betrieb fernbleiben.
Ja. Da einige Betriebe zur Sicherstellung der Grundversorgung oder der kritischen Infrastruktur geöffnet sind, dürfen die Lehrlinge einzelner Lehrberufe (ersichtlich unter dem Link: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/corona-verschiebung-pruefungstermine.html) ihrer Tätigkeit im Betrieb nachgehen. Die Berufsschule muss dabei nicht besucht werden.
Diese Regelung gilt vorerst bis 22.3.2020. An einer zeitlich weiterreichenden Regelung wird intensiv gearbeitet. Informationen dazu werden unverzüglich veröffentlicht, sobald die rechtlichen und praktischen Grundlagen geschaffen werden konnten. Darüber hinaus finden zwischen 16.3. und 13.4. geplante LAP-, Meister-, Befähigungs- und Unternehmerprüfungen sowie Ingenieurszertifizierungen nicht statt.
Hier geht’s zur Gesamtübersicht: Informationen zur Berufsschule und zu den Prüfungsterminen >>> https://www.wko.at/service/bildung-lehre/corona-verschiebung-pruefungstermine.html <<<
Weitere Informationen zu Berufsschulen: Infoseite des BMBWF
Die Lehrlingsentschädigung wird unter den Bestimmungen des § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG) fortgesetzt. Das heißt, im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht dem Lehrling bis zu acht Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen ein Teilentgelt zu.
Ja, grundsätzlich schon. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken – beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Das gilt nicht für jene Lehrlinge, die berufsbedingt regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Wohnt der Lehrling in einer deklarierten Sperrzone und muss diese zum Antritt seiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten. Hierbei handelt es sich üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung.
Homeoffice ist aufgrund der Aufsichts- und Ausbildungspflicht für Lehrlinge grundsätzlich nicht vorgesehen. Sofern dies in Ausnahmefällen jedoch mit dem Ausbildungscharakter der Lehre vereinbar ist, bedarf es dafür einer Änderung des Lehrvertrags, die schriftlich vereinbart werden muss. Bei minderjährigen Lehrlingen ist dafür die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten nötig. In einer solchen Vereinbarung muss auch die Beistellung der für die Ausbildung zu Hause erforderlicher Sachmittel und die Tragung allfälliger Kosten durch den Lehrberechtigten geregelt werden.
Da für Lehrlinge grundsätzlich gilt, dass die Zeit im Betrieb Ausbildungszeit ist und die Ausbildung unvermindert weiter erfolgen soll, sind Lehrlinge nach der aktuellen Regelung von der Kurzarbeit ausgeschlossen. An der Möglichkeit zur Einbeziehung von Lehrlingen in das COVID-19-Kurzarbeitsmodell wird aber intensiv gearbeitet. Die AMS-Richtlinie merkt an, dass bei der Einbeziehung von AusbilderInnen bzw. AusbilderleiterInnen auf die Sicherstellung der sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge Bedacht zu nehmen ist.
Urlaubsvereinbarungen sind auch mit Lehrlingen möglich. Ein unbezahlter Urlaub ist bei Lehrlingen nicht zulässig. Wie mit sonstigen Arbeitnehmern, kann zur Überbrückung auch mit Lehrlingen Urlaub vereinbart werden, sofern ein ausreichendes Urlaubsguthaben besteht. Die Lehrlingsentschädigung läuft weiter. Ein Urlaubsvorgriff unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch eines künftigen Arbeitsjahres bedarf einer gesonderten Urlaubsvorgriffsvereinbarung.
Zur Beendigung und Auflösung von Lehrverhältnissen gibt es ganz klare Bestimmungen, die unter §§ 14 ff. BAG (https://www.jusline.at/gesetz/bag/paragraf/14) zu finden sind.
Achtung: Sollte der Lehrling in der Probezeit sein, kann das Lehrverhältnis auch einseitig gelöst werden.
Zeitausgleich würde allenfalls bei volljährigen Lehrlingen in Betracht kommen. Bei minderjährigen Lehrlingen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist Zeitausgleich wegen weitgehender Unzulässigkeit von Überstunden kaum möglich sein.
Die durch Berufsschulen angebotene Überbrückungsphase gilt als Berufsschulzeit, d.h. der Lehrberechtigte hat dem Lehrling gemäß § 9 Abs. 5 BAG die entsprechende Zeit freizugeben. Gemäß § 11 Abs. 4 und 5 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) ist diese Zeit wie die reguläre Unterrichtszeit auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen und das Lehrlingseinkommen zu bezahlen. Da die Überbrückungsphase zur Erfüllung der Berufsschulpflicht beiträgt, erfolgt keine neuerliche Einberufung der Lehrlinge.
Ist der Start eines Lehrgangs in der Zeit von 16. März 2020 bis zu Beginn der Osterferien geplant, hat die nach den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zuständige Stelle die Lehrgangseinteilung zu adaptieren und den Beginn des Lehrgangs zu verschieben.
Sind von dieser Verschiebung Lehrlinge betroffen, die kurz vor dem Lehrzeitende stehen, kann die Berufsschule auch nach Lehrzeitende zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiterbesucht werden.
Digitale Unterstützungsangebote durch das BMBWF
Zur Unterstützung der Überbrückungsphase verweisen wir auf die digitalen Angebote (in schulautonomer Anwendung). Vertiefende Informationen und Tutorials, ebenso wie laufend aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums.
Weiterführende Informationen
Wir halten Sie über weitere Maßnahmen selbstverständlich am Laufenden. Bitte passen Sie auf sich auf!